in grebin > „Tourismusverein Grebin“ e.V.
14.02.2014 11:13
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Flashlight
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Die Vereinssatzung: (aktuell ab 2014 auf Beschluss der Jahreshauptversammlung der Mitglieder)
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tourismusverein Grebin“ mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Grebin. Der Verein ist in das Vereinsregister Kiel einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zwecke des Vereins sind:
• Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber allen öffentlichen Verwaltungen und touristischen Organisationen. • Die Förderung des touristischen Angebots in der Gemeinde Grebin (z.B. Durchführung von Veranstaltungen, Erarbeitung und Umsetzung von Wegekonzepten, Beschilderung). • Weiterleitung von Informationen an die Leistungsträger • Die Zusammenarbeit mit dem Zweckverband „Tourismuszentrale Holsteinische Schweiz“. • Die Zusammenarbeit mit und Unterstützung von allen ortsansässigen Vereinen, Gastronomen und Anbietern von Ferienunterkünften zur Verbesserung des Angebotes für Bürger und Besucher der Gemeinde.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 angeführten Bestrebungen zu unterstützen, außerdem Verbände privaten und öffentlichen Rechts (kirchliche Verbände, Gemeinden). Bei der Mitgliedschaft gibt es zwei Arten der Mitgliedschaft. Es ist beim Beitritt zwischen der Mitgliedschaft des Aktiven Mitglieds bzw. des Fördernden Mitglieds zu wählen. Alt Mitglieder besitzen bis auf weiters den Status des aktiven Mitglieds und können auf schriftlichen Antrag ihre Mitgliedschaftsart ändern lassen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss wegen Vernachlässigung der satzungsgemäßen Zwecke. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein jährlich zum 31.03. zu zahlender Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Mitgliedsbeiträge eines Fördernden Mitgliedes werden durch das Mitglied beim Beitritt selbst festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Vorstand und • Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus folgenden 5 Personen: der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in, der/dem Schriftwart/in und der/dem Besitzer/in. Ist das Amt des Schriftwartes vakant, kann der Vorstand dieses Amt bis zum Ablauf der Amtszeit durch den Kassenwart besetzen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
§ 8 Amtsdauer und Beschlussfassung
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden einberufen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt u. a. über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichen ist.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestellt im Falle der Auflösung bis zu drei Liquidatoren, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Das Vereinsvermögen fällt dann an die Gemeinde Grebin.
Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.01.2014 neu gefasst.